Das Familienrecht hat daneben jedoch auch enge Bezüge zu steuerechtlichen und erbrechtlichen Fragen, die es im Rahmen einer guten Beratung zu beachten gilt.
Im Scheidungsprozess herrscht teilweise Anwaltszwang. Das bedeutet, dass eine Partei ohne anwaltliche Vertretung keine Anträge vor Gericht stellen kann. Neben der Ehescheidung selbst findet meist der sog. Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenversorgungsansprüche, und der Zugewinnausgleich statt. Anderes gilt, wenn Eheverträge bestehen.
Rechtsanwälte dürfen jeweils nur eine Partei vertreten, auch im Familienrecht. Dennoch gibt es Möglichkeiten, ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt durchzuführen, um Kosten zu sparen. Wenn jedoch zwischen den Parteien keine Einigkeit mehr herrscht, sollte jeder Ehegatte durch eine eigenen Rechtsanwalt vertreten sein. Alles andere führt nur dazu, dass sich die nicht vertretene Partei hinterher "betrogen" fühlt. Das Verhältnis zwischen den einstigen Ehegatten wird hierdurch nur unnötig belastet, was meist den dem Scheidungswunsch zugrunde liegenden Konflikt noch verstärkt. Daher hat dieser eigentlich kostensparende Weg auch deutliche Nachteile, über die man sich im klaren sein sollte.
Im Scheidungsverfahren richten sich Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert. Dieser berechnet sich im Regelfall nach dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen der Ehegatten. Der Streitwert erhöht sich, wenn weitere Anträge, etwa zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich gestellt werden. Ich mache Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag. Daneben bearbeite ich selbstverständlich auch Mandate auf der Basis von Prozesskostenhilfe.