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Erbrecht


Testamente, etc.

In Deutschland werden jedes Jahr große Vermögenswerte vererbt. Etwa 20 % aller Erbfälle führen aber zu späteren Auseinandersetzungen zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen. Es gibt viele Gründe, vor seinem Tod für die Übertragung seines Vermögens zu sorgen, etwa in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags.

So gibt es besondere Formen von Testamenten, die auf ihre Zwecke zugeschnitten sind, etwa das sog. Behindertentestament, dass einen Zugriff des Sozialversicherungsträgers auf das Vermögen des Erblassers bei gleichzeitig bestmöglicher Versorgung eines behinderten Kindes gerade aus diesem Vermögen sichern soll. In der Vergangenheit und auch noch heute werden hierzu - auch in der Notariatspraxis - veraltete Gestaltungsformen verwendet, die im Endeffekt die angestrebte Sicherung nicht bieten. In der Gestaltung solcher Testamente liegt einer unserer Beratungsschwerpunkte. Eine Kurzinformation zu diesem Thema auf Basis einer PDF-Datei habe wir hier für Sie hinterlegt.

Oder aber ein Familienunternehmen soll übertragen werden. Auch dies bedarf differenzierter, gerichtsfester Lösungen, die im Sinne des Erblassers Bestand haben.

Daneben können auch steuerliche Gründe für ein Testamment und vorherige Vermögensschenkungen sprechen. Denn durch die konsequente Ausnutzung von Erbschaftssteuerfreibeträgen lässt sich auf Erbenseite viel Geld sparen.

Das Testament ist ein Weg, den letzten Wille rechtlich zu fixieren. Für die Fälle, in denen dies versäumt wird, gilt das gesetzliche Erbrecht, was die Erbmasse schematisch auf die nächsten Angehörigen verteilt. Aber auch durch ein Testament läßt sich der letze Wille nicht völlig unbeschränkt durchsetzen. Die Schranken für eine völlige Enterbung sind hoch. Im Regelfall verbleiben Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erbberechtigten, also etwa der Kinder und des Ehegatten des  Erblassers. deren Durchsetzung wird durch Auskunftsansprüche gegen den Erben gesichert.


Haftung nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall haftet der Erbe unbeschränkt, also mit seinem ganzen - auch eigenen - Vermögen. Diese Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers ist aber beschränkbar. Daneben kann das Erbe auch ausgeschlagen werden, wenn es beispielsweise aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gewünscht wird. So belastend die Situation nach dem Tod eines Familienmitglieds auch sein mag, es gibt für den Erben doch Steuerungsmöglichkeiten, deren Wahrnehmung sich lohnen kann.


Der Prozess im Erbrecht

Letztendlich können Streitigkeiten auch bei der notwendigen Auseinandsersetzung von Erbengemeinschaften entstehen, wenn beispielsweise der Wert eines geerbten Grundstücks ermittelt werden muß. Hierbei kann ein Gerichtsverfahren die letzte Möglichkeit der Verteilung sein. Wenn man die Teilungsversteigerung vermeiden möchte, bietet sich eine Übertragung an einen Miterben gegen Auszahlung eines Geldbetrags an, wobei der Wert beispielsweise des Grundstücks durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden kann.

Rechtsanwaltskanzlei Weißbrodt-Reuter | kanzlei@reuterweissbrodt.de