Um Ihnen diese ganzen Überlegungen bei der Frage zu ersparen, ob Sie anwaltliche Vertretung oder Beratung überhaupt in Anspruch nehmen möchten, biete ich eine sogenannnte Erstberatung für EUR 90,00 inkl. 19% MwSt an. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Betrag um jeweils € 30,00. Diese Beträge werden - nach Absprache mit Ihnen - nur überschritten, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich ist oder einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordert.
Die Erstberatung umfasst eine erste juristische Einschätzung des Sachverhalts, sozusagen einen Lösungsaufriss, nach Wunsch auch mit schriftlicher Zusammenfassung. Kann ich Ihnen danach etwa von der Durchsetzung eines Anspruchs nur abraten, ist meine Dienstleistung mit dieser Gebühr abgegolten. Soll der Anspruch durchgesetzt werden, ist dies in der Erstberatung nicht mehr umfasst. Die Erstberatungsgebühr wird dann jedoch auf die weiter anfallenden Gebühren in voller Höhe angerechnet.
Für die außergerichtliche Vertretung rechne ich im Grundatz nach dem RVG ab. Gleichzeitig kann ich mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst. Die Höhe des Pauschalhonorars ist Verhandlungssache.
Für die Vertretung vor Gerichten ist das RVG mit seinen Gebührentatbeständen für Anwälte in allen Angelegenheiten insofern zwingend, als dass die Gebühren des RVG nicht unterschritten werden dürfen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist ebenso wie die kostenlose Beratung und Vertretung gesetzlich nicht zulässig.
Auf Wunsch erstelle ich Ihnen selbstverständlich vorab einen Kostenvoranschlag. Diese Kosten können sich jedoch durch weitere Tätigkeiten oder einen erhöhten Aufwand während des Verfahrens ändern. Die endgültigen Kosten lassen sich meist erst bei Abschluss der Tätigkeit beziffern.
Zumeist mache ich meine Tätigkeit von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig. Dies ist nach dem RVG vorgesehen, und bietet mir einen fairen Ausgleich, da ich meine Tätigkeit ansonsten vollständig im Voraus erbringe.
Sind Sie Inhaber einer Rechtsschutzversicherung, bemühe ich mich für Sie um die Deckungszusage des Versichers und rechne dann bei Ihrer Versicherung ab. Auch wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung der entstehenden Kosten zugesagt hat, bleiben Sie als Mandant zur Zahlung des Honorarbetrags verpflichtet. Dies zeigt sich etwa dann, wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, oder Ihre Versicherung die Deckung widerruft oder erst gar nicht übernimmt.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.